Hochschulen

Stärkung der Hochschulautonomie: Hochschulen sollen Professoren künftig selbst ernennen - Wegfall von 22 Verfahrensstufen

„Das Recht, Professoren selbst durch das Rektorat ernennen zu können, ist ein klares Bekenntnis zur Hochschulautonomie. Mit der Änderung des bisherigen Verfahrens schneiden wir alte Zöpfe ab“, sagt Wissenschaftsministerin Bauer

Die Hochschulen im Land sollen ab 2015 ihre Professorinnen und Professoren selbst ernennen können. Dies sieht ein heute in den Landtag eingebrachter Vorschlag zur Änderung des Ernennungsgesetzes vor, wodurch 22 Verfahrensstufen wegfallen. Die Ernennung wird bisher durch den Ministerpräsidenten vorgenommen.

„Diese Landesregierung bekennt sich eindeutig zur Hochschulautonomie und stärkt diese, wo immer möglich. Dass wir den Hochschulen im Land künftig das Recht geben, Professorinnen und Professoren durch das Rektorat selbst zu ernennen, ist ein klares Bekenntnis hierfür“, sagte Wissenschaftsministerin Theresia Bauer. Das neue Recht stärke die Hochschulen in ihrer Verantwortung für Qualität, Wettbewerb und eine eigene Profilbildung.

Nebenbei bedeute die Übertragung des Rechts der Ernennung vom Ministerpräsidenten auf die Rektoren der Hochschulen auch einen merklichen Bürokratieabbau und Verwaltungsvereinfachung. Bisher seien insgesamt 22 Verfahrensschritte zwischen Hochschulen, Wissenschaftsministerium und Staatsministerium notwendig, um eine Ernennung letztlich herbeizuführen. Bei jährlich durchschnittlich 350 Ernennungen bedeute dies einen erheblichen Aufwand, so die Ministerin. Künftig werde somit auch der zeitliche Aufwand deutlich reduziert. Nicht zuletzt sparten die Hochschulen ab 2015 auch die Kosten, die bisher für etwaige Hilfskonstruktionen nötig waren, um eine Bewerberin bzw. einen Bewerber bereits einzustellen, selbst wenn die Ernennungsurkunde noch fehlte.

„Mit der neuen Regelung können die Hochschulen neu gewonnene Forscherinnen und Forscher künftig schneller fest einstellen und in der Hochschule etablieren und müssen sich nicht mehr mit komplizierten Übergangsregelungen behelfen. Das macht unsere Hochschulen deutlich attraktiver, auch im bundesweiten und internationalen Wettbewerb“, so Theresia Bauer.

Vorbehalten bleibt dem Ministerpräsidenten auch künftig, die vom Hochschulrat und vom Rektorat gewählten hauptamtlichen Rektoratsmitglieder einer Hochschule zu ernennen. Auch das Wissenschaftsministerium wird zur Wahrung einer einheitlichen Bearbeitungs- und Verwaltungspraxis Zuständigkeiten beibehalten, etwa bei der Versetzung in den (einstweiligen) Ruhestand, bei Verabschiedung in den Ruhestand oder dem Hinausschieben des Ruhestands sowie bei Feststellung der begrenzten Dienstunfähigkeit.

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