Das Landeshochschulgebührengesetz enthält hinsichtlich der "Geschwisterregelung" mit Wirkung zum Sommersemester 2009 in § 6 Absatz 1 Satz 1 folgende Neuregelung:
"Von der Gebührenpflicht nach § 3 sollen Studierende befreit werden die zwei oder mehr Geschwister haben, von denen zwei keine Befreiung nach dieser Vorschrift in Anspruch nehmen oder genommen haben; wurde ein Studierender für weniger als sechs Semester nach dieser Vorschrift befreit, kann die verbleibende Semesterzahl von einem anderen Geschwister in Anspruch genommen werden, ..."
In Familien mit drei oder mehr Kindern müssen also höchstens zwei Kinder Studiengebühren bezahlen; unabhängig davon, ob die Geschwister studieren oder nicht. Wer nach dieser Bestimmung befreit werden will, muss nur nachweisen, dass er zwei Geschwister hat, die die Geschwisterregelung nicht schon in Anspruch nehmen oder genommen haben - egal aus welchem Grund.
So wird jetzt - und das ist das Neue an der Regelung - die Befreiung auch dann gewährt, wenn die Geschwister
Unerheblich ist auch das Alter der Geschwister oder ob diese bereits berufstätig sind und ein eigenes Einkommen haben.
Beispiel: In einer Familie mit fünf Kindern, von denen alle studieren, werden drei Kinder nach dieser Regelung befreit, die anderen beiden bezahlen Studiengebühren.
Weiteres Beispiel: In einer Familie mit fünf Kindern studiert nur ein Kind. Dieses wird befreit, weil die anderen vier Kinder nicht studieren und also auch eine solche Befreiung nicht in Anspruch nehmen.
Die Neuregelung gilt ab 1. März 2009.
Mit der neuen Geschwisterregelung werden die Befreiungsmöglichkeiten für Familien mit drei und mehr Kindern aus familienpolitischen Gründen ausgeweitet. Im Unterschied zur früheren Geschwisterregelung wird nicht mehr auf die zusätzliche Kosten, die durch die Studiengebühren entstehen oder bereits entstanden sind, abgestellt; Grund für die Befreiung ist vielmehr die generell höhere finanzielle Belastung kinderreicher Familien unabhängig von der Ausbildung der Kinder. Die neue Befreiungsmöglichkeit begünstigt demnach auch solche Familien, in denen eines oder mehrere der Kinder kein Studium aufnehmen.