Ausländische Hochschulgrade
Die Befugnis zur Führung ausländischer akademischer Grade fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder und richtet sich nach dem Landesrecht desjenigen Bundeslandes, in dem der Gradinhaber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In Baden-Württemberg ist die Führung ausländischer Grade durch § 37 Landeshochschulgesetz (LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 07. Februar 2011 (GBl. S. 47), im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung geregelt. Danach ist die Führung ausländischer Grade - gem. den Bestimmungen des LHG - in Baden-Württemberg genehmigungsfrei und zustimmungsfrei.
Ansprechpartner im Wissenschaftsministerium
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Buchstabe L - Z
Spätaussiedler
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Anmerkung:
Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse
Eine Bewertung und Zuordnung ausländischer Hochschulabschlüsse zum vergleichbaren deutschen Abschluss wird vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst nicht vorgenommen (ausgenommen Spätaussiedler). Zuständig ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung kann bei dieser Behörde beantragt werden.
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