Wissenschaft, Forschung und Kunst sind von großer Bedeutung für die gesellschaftliche Entwicklung. Das Ministerium unterstützt diese Bereiche mit einer Reihe von Maßnahmen und Programmen, wobei Chancengleichheitsaspekte bei den wettbewerblichen Förderentscheidungen entsprechende Berücksichtigung finden.
Die aktuellen Ausschreibungen finden Sie nachfolgend.
Hochschulen und Forschung
Die Landesregierung Baden-Württemberg weiß sich dem Ziel der Stärkung und aktiven Verteidigung der Demokratie verpflichtet. Sie hat für dessen Umsetzung im Koalitionsvertrag „Jetzt für morgen 2021 – 2026“ konkrete Initiativen benannt, darunter die Errichtung einer universitären Forschungsstelle Rechtsextremismus. Ziel der Maßnahme ist der Auf- und Ausbau herausragender wissenschaftlicher Expertise im Land, die langfristig, institutionalisiert und vernetzt angelegt ist.
Die vorliegende Ausschreibung dient der Identifizierung einer geeigneten baden-württembergischen Universität zur institutionellen sowie räumlichen Verortung der Forschungsstelle. Dies wird über ein wettbewerbliches Verfahren erreicht, d.h. über die Ausschreibung von wissenschaftlichen Konzepten und eine „Bestenauswahl“ durch eine externe Gutachterkommission.
Anträge werden bis 31. Juli 2022 erwartet.
Ausfürliche Ausschreibungsunterlagen [PDF]
FAQ zur Ausschreibung
Forschungsstelle Rechtsextremismus
(Stand: 25. Juli 2022)
Fragen zur Ausschreibung
1. Ist es richtig, dass zum 31. Juli 2022 sowohl Antragsskizze als auch das Formblatt einzureichen sind?
Ja. Das Formblatt dient als Kurzübersicht für die Gutachterkommission.
2. Können aus den Mitteln für die Ausschreibung (400.000 Euro) auch Aufwendungen finanziert werden, die, im Falle einer positiv bewerteten Projektskizze, aufseiten der Antragstellerin bei der Ausarbeitung eines förmlichen Förderantrags anfallen?
Ja.
3. Welche Art von Eigenbeiträgen der antragstellenden Universität sowie der Forschungspartnerin sind anvisiert? Geht es hier in erster Linie um finanzielle Mittel, um Infrastruktur (z.B. Räume), oder um fortdauernde Beiträge der mit der Antragstellung befassten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler?
Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst macht keine Vorgaben, wie der Eigenbeitrag der antragstellenden Universitäten ausgestaltet sein soll.
4. Soll der Kooperationsvertrag bereits bei Einreichung der Skizze (am 31.07.) beigelegt werden? Ist es erforderlich oder wird es empfohlen den Kooperationsvertrag bereits bei Abgabe Skizze miteinzureichen?
Nein. Der Kooperationsvertrag ist voraussichtlich mit der Vollantragstellung vorzulegen.
5. Gibt es Zeitvorgaben für a) Aufbauphase und b) Ausbauphase?
Nein. Die Zeitplanung ist Gegenstand der Begutachtung.
6. Welche Eckpunkte sollen bei der Erarbeitung der Konzeptskizze insbesondere berücksichtigt werden?
Bei der Einreichung der Konzeptskizze müssen alle in Abschnitt 3 "Gegenstand der Förderung" genannten Eckpunkte berücksichtigt sein.
7. Ist die Zusage aller Beiratsmitglieder für die Konzeptskizze notwendig?
Bei der Einreichung der Konzeptskizze genügt es, potenzielle Beiratsmitglieder zu nennen.
8. Ist die Einrichtung einer Professur in gemeinsamer Berufung mit einer außeruniversitären (Landes-)Einrichtung möglich?
Dies bleibt der Konzeption sowie der Bewertung durch die Gutachterkommission vorbehalten.
9. Muss bei der Kalkulation der Professuren der Versorgungskostenzuschlag berücksichtigt werden?
Das Wissenschaftsministerium bittet um Klärung innerhalb der Universität.
10. Können die Professuren als Forschungsprofessuren mit entsprechend reduziertem Lehrdeputat eingerichtet werden?
Für die Ausschreibung gilt das LHG.
11. Welche Kostensätze sollen bei der Kalkulation der Personalmittel verwendet werden?
Die Berechnung der Kostensätze erfolgt nach den an der Universität üblicherweise verwendeten Personalmittelsätzen.
12. Werden bei der Einreichung der Konzeptskizze die Unterschriften der Einreichenden benötigt?
Da der Antrag über die Hochschulleitung einzureichen ist, muss dieser zumindest die Unterschrift der Hochschulleitung tragen.
13. Muss die Papierform des Antrags ebenfalls am 31.7. eingereicht werden, da es sich um einen Sonntag handelt? Oder reicht es aus, wenn die elektronische Version eingegangen ist und die Papierform per Post in der nächsten Woche eintrifft?
Gemäß der Ausschreibung ist der Antrag schriftlich und zusätzlich in elektronischer Form vorzulegen. Beide Antragsversionen müssen daher fristgerecht vorgelegt werden, wobei zur Berechnung der Frist auf § 31 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes hinzuweisen ist.
14. Können die einzureichenden biografischen Angaben der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler auch auf Englisch sein?
Ja.
15. Kann man im Fall einer positiven Förderentscheidung im 1. Quartal 2023 damit rechnen, dass die 2022 im Staatshaushaltsplan eingestellten Mittel (400.000 Euro) weiterhin für den Aufbau zur Verfügung stehen? D.h. können auch Reste ins Folgejahr übertragen werden?
Mit einer Übertragung von Haushaltsmitteln in das Folgejahr kann nicht ohne weiteres gerechnet werden.
Der Angriff auf die Ukraine durch die Russische Föderation zwingt ukrainische Studierende in eine zutiefst prekäre Lage, in der sie Unterstützung benötigen. Das Wissenschaftsministerium stellt mit diesem Programm sicher, dass für die Studierenden aus der Ukraine, die sich bereits mit Beginn des Sommersemesters 2022 in einem Studium in Baden-Württemberg befinden, keine Belastungen durch Studiengebühren anfallen.
Zielgruppe
Eine finanzielle Unterstützung können die ukrainischen Studierenden (Bildungsausländerinnen und -ausländer) erhalten, die zum Start in das Sommersemester 2022 an einer baden-württembergischen staatlichen Hochschule oder an einer Akademie nach dem Akademiengesetz immatrikuliert waren (§ 16 b AufenthaltG), bereits die Studiengebühren an die Einrichtung gezahlt haben und kriegsbedingt in finanzielle Not geraten sind.
Fördergegenstand und Förderumfang
Es handelt sich um ein Stipendium in Höhe der bereits gezahlten Studiengebühren von 1.500 €. Die Förderung ist auf das Sommersemester 2022 sowie das Wintersemester 2022/23 begrenzt.
Antragsberechtigung, Verfahren, Frist
Antragsberechtigt sind alle staatlichen Hochschulen Baden-Württembergs, d. h. die Universitäten, die Hochschulen für angewandte Wissenschaften, die Duale Hochschule Baden-Württemberg, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen und die Musikhochschulen des Landes sowie die Akademien nach dem Akademiengesetz.
Die ukrainischen Studierenden machen den Bedarf gegenüber der Hochschule geltend. Die Hochschule prüft diesen. Der Antrag wird von Seiten der Hochschule gegenüber dem Wissenschaftsministerium gestellt. Für die Antragstellung ist das vorgesehene Antragsformular zu verwenden. Für jede Person ist ein eigenes Antragsformular für die bereits geleisteten Studiengebühren auszufüllen. Eine Antragstellung getrennt nach Semestern ist möglich. Alle individuellen Antragsformulare je Semester sind im Rahmen einer Antragstellung an das Ministerium zu leiten.
Der Antrag ist über die Einrichtungsleitung an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu richten. Die Antragstellung erfolgt in elektronischer Form an Mareen.Franck@mwk.bwl.de.
Anträge können ab sofort gestellt werden. Ein Antrag ist letztmöglich bis zum 20. November 2022 einzureichen.
Die eingereichten Anträge werden vom Wissenschaftsministerium geprüft und bei Vorliegen der formalen Kriterien bewilligt. Die Mittelzuweisung erfolgt umgehend.
Fragen, E-Mail
Inhaltliche Fragen zur Ausschreibung beantwortet Frau Kukowski-Schulert (Telefon: 0711 – 279 3134, E-Mail: Marja.Kukowski-Schulert@mwk.bwl.de). Fragen zur administrativen Umsetzung beantwortet Frau Franck (Telefon: 0711 – 279 3116, E-Mail: Mareen.Franck@mwk.bwl.de).
Antragsformular Gebührenstipendium
Schreiben: Ausschreibung Gebührenstipendium
Der Angriff auf die Ukraine durch die Russische Föderation zwingt auch Studierende sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Flucht. Sie befinden sich in einer zutiefst prekären Lage, in der sie schnelle Unterstützung benötigen. Von Seiten der Hochschulen und Forschungseinrichtungen ist die Solidarität bereits sehr groß. Das Wissenschaftsministerium bietet mit diesem Überbrückungsfonds eine vorübergehende finanzielle Unterstützung an.
Antragsberechtigt sind alle staatlichen Hochschulen Baden-Württembergs, d. h. die Universitäten, die Hochschulen für angewandte Wissenschaften, die Duale Hochschule Baden-Württemberg, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunst- und Musikhochschulen des Landes. Die konkreten Zielgruppen sind der Ausschreibung zu entnehmen.
Anträge können ab sofort und bis zur Ausschöpfung des zur Verfügung stehenden Budgets gestellt werden.
Antragsformular Personengruppe A
Antragsformuar Personengruppe B
Das Wissenschaftsministerium fördert den Transfer von Good-Practice Unterstützungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für Studierende in der Studieneingangsphase sowie von hochschuldidaktischen Maßnahmen, insbesondere zwischen den verstetigten Projekten der Förderlinie 1 und 2 des Fonds Erfolgreich Studieren in Baden-Württemberg. Maßnahmen, welche sich im Rahmen von Evaluationen oder Monitoring-Maßnahmen als besonders erfolgreich erwiesen haben, können durch eine andere Hochschule adaptiert werden.
Die erste Ausschreibungsfrist ist der 15.03.2022; Anträge können jedoch auch danach im Windhund-Prinzip bis spätestens 31.12.2022 eingereicht werden.
Um den noch zu niedrigen Professorinnenanteil an den Hochschulen in Baden-Württemberg zu erhöhen, hat das Wissenschaftsministerium das Mathilde-Planck-Programm für Lehraufträge von Frauen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften, Kunst- und Musikhochschulen sowie der Dualen Hochschule Baden-Württemberg aufgelegt.
Ziel ist es, qualifizierte Frauen, die eine Professur anstreben, über die Förderung von Lehraufträgen beim Erwerb der erforderlichen Lehrerfahrung (pädagogische Eignung) zu unterstützen. Das Programm bietet auch die Möglichkeit, sich mit und an den Hochschulen zu vernetzen. Die Lehrbeauftragte muss über einen staatlich anerkannten Hochschulabschluss verfügen und bei Beginn der Förderung eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit (nachgewiesen durch Promotion oder künstlerische Auszeichnungen) oder eine mindestens zweijährige Berufspraxis außerhalb des Hochschulbereichs sowie ein konkretes Promotionsvorhaben nachweisen. In begründeten Einzelfällen kann eine mindestens zweijährige Berufspraxis außerhalb des Hochschulbereichs ausreichend sein.
Antragsfrist für Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Kunst- und Musikhochschulen: jeweils 1. März und 15. September
Antragsfrist für die Duale Hochschule Baden-Württemberg: vor Beginn der Theoriephasen
Informationen zu den Fördervoraussetzungen, Antragsverfahren und -fristen:
Angesichts weltweiter Konflikte legt Baden-Württemberg ein spezielles Förderprogramm für verfolgte Wissenschaftler auf. Das mit einem Gesamtvolumen von einer Million Euro ausgestattete Förderprogramm wird durch großzügige Finanzierungen der Baden-Württemberg Stiftung und der Max-Jarecki-Stiftung ermöglicht, die beide zu gleichen Anteilen zu der Fördersumme beitragen. Damit sollen bis zu 25 Forscherinnen und Forscher die Möglichkeit erhalten, mit Hilfe eines Stipendiums ihre wissenschaftliche Arbeit in Baden-Württemberg fortzusetzen. Über die Vergabe der ersten Stipendien wird eine Auswahlkommission im April 2017 entscheiden.
Weitere Informationen:
http://www.scholarrescuefund.org und http://www.scholarrescuefund.org/scholars/instructions-and-application
Struktur-und Innovationsfonds für die Forschung (SI-BW)
Mit dem Programm Sl-BW will das Land Baden-Württemberg die Basis dafür schaffen, dass an den Universitäten und Fachhochschulen Spitzenberufungen realisiert und bei Schlüsselpositionen Abwanderungen verhindert werden. Sl-BW soll bessere Rahmenbedingungen für eine hochwertige Ausbildung und den Technologietransfer in die Wirtschaft schaffen. Das Wissenschaftsministerium hat aus diesem Anlass die Antragsrichtlinien und das Antragsformular überarbeitet.
Kunst und Kultur
Ziel des am 23. Juni 2020 von der Landesregierung beschlossenen Nothilfefonds für Kunst- und Kultureinrichtungen (Nothilfefonds) ist es, eine aufgrund der Corona-Pandemie drohende existenzielle und dauerhafte Beschädigung der vielfältigen Kunst- und Kulturlandschaft in Baden-Württemberg zu verhindern, die kulturelle Infrastruktur zu erhalten und die Verwirklichung eines kulturellen Spiel- oder Veranstaltungsbetriebs auch unter den Einschränkungen der Corona-Pandemie in den Jahren 2020, 2021 und 2022 zu ermöglichen.
Förderrichtlinie Nothilfefonds Kunst und Kultur
Antragsformular Nothilfefonds Existenzsicherung
Antragsformular Nothilfefonds Spiel- bzw. Veranstaltungsbetrieb
Baden-Württemberg zeichnet sich durch ein reges Musikleben aus. Mit dem Förderprogramm wollen wir die hervorragende gesangliche und musikalische Chorausbildung der Kinder und Jugendlichen im Land sicherstellen.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle Mädchen- und Knabenchöre in Baden-Württemberg, deren musikalische Arbeit der Pflege des klassischen und geistlichen Repertoires gilt. Weitere Voraussetzungen sind ein fünfjähriges Bestehen sowie eine regelmäßige Konzerttätigkeit. Die Chormitglieder sollen kontinuierlichen Gesangsunterricht sowie Stimmbildung durch qualifizierte Gesangspädagogen erhalten. Gefordert wird ferner ein Eigenanteil von 30 Prozent des Chores bzw. seines Trägers an der Grundfinanzierung. Die Chöre sollen bei Antragstellung einen überregionalen Wirkungskreis haben und eine laufende Unterstützung von kommunaler Seite erhalten.