- Stand: Oktober 2022 -
Die aktuellsten Infos zu den Vorgaben des Landes sind hier aufgeführt: Corona-Verordnung des Landes. Seit dem 3. April 2022 gibt es keine hochschulspezifischen Sonderregelungen mehr.
Der Studienbetrieb findet nach dem zwischenzeitlichen Außerkraftreten der Corona-Verordnung Studienbetrieb wieder umfänglich in Präsenz statt. Über ergänzende digitale Formate oder andere Fernlernformate entscheidet die jeweilige Hochschule.
Auf die Hochschulen finden die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Anwendung.
Auch wenn es nach dem Auslaufen der Corona-Verordnung Studienbetrieb seit dem 3. April 2022 keine hochschulspezifischen Sonderregelungen mehr gibt, empfiehlt die Corona-Verordnung weiterhin die Beachtung angemessener Hygienemaßnahmen insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Wir appellieren deshalb an alle Hochschulmitglieder und Angehörigen der Hochschulen und Akademien, freiwillig in Innenräumen Maske zu tragen. Die Studierenden haben sich in der Pandemie bisher sehr verantwortungsvoll gezeigt. Wir bitten Sie, auch künftig zum Schutze für sich selbst und für andere Verantwortung zu übernehmen und dem Appell zu folgen. . Laufende Information zur pandemischen Entwicklung und den jeweils empfohlenen Maßnahmen erhalten Sie unter www.gesundheitsamt-bw.de und beim Robert-Koch-Institut.
Am besten an die Hochschule direkt. Infos sind meist direkt auf der Startseite der dortigen Homepage zu finden. Ergänzend dazu bieten die Studierendenwerke ebenfalls diverse Beratungsangebote an, z.B. psychologische Beratung, Sozial- und Studienfinanzierungs- sowie Rechtsberatung.
Für alle in den Pandemie-Semestern (Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/2022) immatrikulierten Studierenden in Baden-Württemberg ist die individuelle Regelstudienzeit je Semester um jeweils ein Semester verlängert. Wichtig ist dies für die BAföG-Geförderten, die durch etwaige Verzögerungen im Studienablauf womöglich den Anspruch auf BAföG wegen Überschreitens der Regelstudienzeit verlieren würden.
Um pandemiebedingte Verzögerungen auszugleichen, hat der Gesetzgeber verschiedene Prüfungsfristen angepasst: So erhalten Studierende Verlängerungen bei den fachsemestergebundenen Prüfungsfristen und den Fristen, innerhalb derer alle Prüfungsleistungen erbracht werden müssen, um den Prüfungsanspruch nicht zu verlieren. Dies gilt aktuell für Studierende, die in den Pandemie-Semestern Sommersemester 2020 bis einschließlich des Wintersemesters 2021/22 eingeschrieben waren; die Fristverlängerung ist aber höchstens um drei Semester möglich. Mit der beschlossenen Regelung bekommen die betroffenen Studierenden mehr Zeit für ihre Prüfungen und für ihr Studium.
Die Möglichkeit der Hochschulen, weitergehende Regelungen in ihren Prüfungs- und Studienordnungen zu treffen, ist davon unberührt.