Wissenschaft

Mehr Open Access in der Wissenschaft

Auf Antrag des Landes Baden-Württemberg hat der Bundesrat die Einführung eines Zweitveröffentlichungsrechts für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an Hochschulen und Forschungseinrichtungen beschlossen.

Mit einer neuen Regelung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) soll es den jeweiligen Autoren ermöglicht werden, wissenschaftliche Publikationen nach Ablauf einer Frist von mindestens sechs Monaten anderweitig zu nichtkommerziellen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen.

Der Beschluss zielt darauf ab, die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen möglichst raschen und barrierefreien Zugang von öffentlich finanzierten Forschungsergebnissen zu verbessern. Dies war seit langem eine Forderung der Länder und der Wissenschaftsorganisationen an die Bundesregierung und den Bundestag. Ein gesetzlich verankertes Zweitveröffentlichungsrecht würde es den Wissenschaftlern ermöglichen, ihre bereits publizierten Forschungsergebnisse anderweitig, etwa auf persönlichen oder auf Hochschulplattformen öffentlich zugänglich zu machen.

Bauer kritisiert Entwurf der Bundesregierung: „Zu kurz gegriffen“

Mit dem Beschluss hat der Bundesrat zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genommen, in dem eine solche Regelung mit einer Jahresfrist vorgesehen war. Dort soll der Anwendungsbereich auf Forschungstätigkeiten beschränkt bleiben, die im Rahmen öffentlicher Projektförderung oder an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung durchgeführt werden.

Bauer: „Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Beschränkung des Anwendungsbereichs auf wissenschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen ist zu kurz gegriffen.“ Der Anwendungsbereich der Norm müsse unbedingt auf das wissenschaftliche Personal an Hochschulen erweitert werden, so die Ministerin. „Für die Herausnahme des gesamten an Hochschulen beschäftigten wissenschaftlichen Personals gibt es keinen sachlichen Grund.“ Die Frist von einem Jahr halte sie außerdem für zu lang.

Bauer nannte den Beschluss des Bundesrates deshalb einen wichtigen Meilenstein in Richtung auf ein wissenschafts- und hochschulfreundlicheres Urheberrecht. Sie appellierte an die Bundesregierung und den Bundestag, den jetzt gefassten Beschluss des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren umzusetzen: „Damit kann Deutschland international eine Vorreiterrolle übernehmen und einen entscheidenden Beitrag für die raschere Umsetzung von Forschungsergebnissen in die Praxis leisten.“

Glossar

Open Access (englisch für offener Zugang): Damit wird der freie Zugang zu wissenschaftlicher Literatur und anderen Materialien im Internet bezeichnet. Ein wissenschaftliches Dokument unter Open-Access-Bedingungen zu publizieren, gibt jedermann die Erlaubnis, dieses Dokument zu lesen, herunterzuladen, zu speichern, es zu verlinken, zu drucken und damit entgeltfrei zu nutzen. Darüber hinaus können über freie Lizenzen den Nutzern weitere Nutzungsrechte eingeräumt werden, welche die freie Nach- und Weiternutzung, Vervielfältigung, Verbreitung oder auch Veränderung der Dokumente ermöglichen können.

Zweitveröffentlichungsrecht: Darunter ist das Recht des Autors zu verstehen, bei öffentlich geförderten Forschungsergebnissen nach Ablauf einer Frist von in der Regel 6 bis 12 Monaten seine Publikation unbeschadet von Rechten Dritter anderweitig nichtkommerziell öffentlich zugänglich zu machen. Für eine entsprechende urheberrechtsvertragliche Regelung im Urheberrechtsgesetz setzen sich die Allianz der Wissenschaftsorganisationen und die Kultusministerkonferenz, aber auch die EU-Kommission im Rahmen von Horizont 2020 ein.

// //