Rechtlicher Hintergrund

Gutachten zur Einführung von Studiengebühren

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Das Wissenschaftsministerium hat bereits in der vergangenen Legislaturperiode ein Gutachten in Auftrag gegeben, das gezeigt hat, dass eine differenzierte Erhebung von Gebühren rechtlich möglich ist. Die Gebühren betreffen internationale Studierende, die zum Zwecke des Studiums einreisen. Studierende aus der EU, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und den Erasmus-Mitgliedsländern sind davon ausgenommen. Flüchtlinge sind nicht betroffen. Auch Bildungsinländer (also Menschen, die in Deutschland ihr Abitur gemacht haben) ohne deutsche Staatsbürgerschaft gleich welcher Nationalität sind davon ausgenommen.

Das Gutachten von Prof. Dr. Eibe Riedel zur rechtlichen Zulässigkeit einer selektiven Gebührenerhebung von Nicht-EU-/EWR-Ausländern kommt zu folgenden wesentlichen Ergebnissen:

  • Die Erhebung von selektiven Studiengebühren von Nicht-EU-/EWR-Ausländern ohne gefestigten Inlandsbezug (insbesondere Personen, die im Ausland leben und zum Studium einreisen) ist völkerrechtlich, europarechtlich, grundrechtlich wie auch landesverfassungsrechtlich zulässig.
  • Kerngehalt des Diskriminierungsschutzes und der Verhältnismäßigkeit muss aber gewahrt bleiben. Dies ist gewährleistet, wenn sich die Höhe der Gebühren in Grenzen hält (2.000 bis 4.000 Euro) und sichergestellt ist, dass über Stipendien oder Ausnahmeregelungen auch Bedürftige nicht vom Studium ausgeschlossen sind.
  • Nach Auffassung des Gutachters ist auch eine gestufte Einführung von Studiengebühren für Nicht-EU-/EWR-Ausländer je nach Hochschulart und Fakultäten zulässig. Dies müsste allerdings plausibel begründet werden.
  • Es ist zwischen zwei Personengruppen zu unterscheiden: Zwischen Ausländern mit gefestigtem Inlandsbezug und Ausländern, die keinen gefestigten Inlandsbezug haben. Von Nicht-EU-/EWR-Ausländern mit gefestigtem Inlandsbezug können keine Studiengebühren erhoben werden, solange diese nicht auch von Deutschen erhoben werden.

 Nicht-EU-/EWR-Ausländern mit gefestigtem Inlandsbezug sind insbesondere:

  • Nicht-EU-/EWR-Ausländer, die ein langfristiges Aufenthaltsrecht haben (5 Jahre in Deutschland/EU-Staat, Einkommen gesichert etc.). 
  • Ausländer aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten mit gefestigtem Aufenthaltsstatus und dadurch gefestigter sozialer Verankerung im Inland (z.B. Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit  oder Familienzusammenführung).
  • Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Langzeitgeduldete

Gesamtgutachten von Prof. Dr. Eibe Riedel zur Einführung von Studiengebühren für Nicht-EU-Ausländer (PDF)