Seit dem Wintersemester 2017/18 haben Internationale Studierende, die zum Zwecke des Studiums von außerhalb der EU einreisen, auf der Grundlage des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) einen Eigenbeitrag von 1.500 Euro pro Semester zu leisten. Für das Zweitstudium werden 650 Euro je Semester erhoben. Ausnahmeregelungen sichern die soziale Verträglichkeit und den internationalen wissenschaftlichen Austausch an den Hochschulen im Land.
Unterstützung für die Hochschulen
Zuständig für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen ist die aufnehmende Hochschule. Das Wissenschaftsministerium hat eine Handreichung zur Verfügung gestellt, um den Verantwortlichen vor Ort eine allgemeine Übersicht rund um die Regelungen zu geben. Das Wissenschaftsministerium steht für Rückfragen zu einzelnen Fällen zur Verfügung.
Gebühren für Internationale Studierende
Wissenschaft lebt in besonderer Weise von ihrer Internationalität. Die Zahl der Internationalen Studierenden ist in den vergangen 20 Jahren um rund 300 Prozent gestiegen, und eine weitere Zunahme ist zu erwarten. Die Hochschulen und die Gesellschaft profitieren davon, dass Internationale Studierende nach Baden-Württemberg kommen. Um die Internationalisierung der baden-württembergischen Hochschulen weiter auf hohem Niveau voranzutreiben, sind zusätzliche Anstrengungen nötig. Mit der enorm wachsenden Zahl müssen auch die Bedingungen dafür geschaffen werden, dass die jungen Studierenden im Land erfolgreich sein können - denn bislang sind die Abbrecherquoten bei Internationalen Studierenden signifikant höher, als bei Bildungsinländern. Eine bessere Betreuung ist der Schlüssel, um die Studienerfolgschancen zu verbessern. Dies erfordert zusätzliche Mittel im System: Die Hochschulen können die dadurch entstehenden Zusatzkosten aber nicht mehr allein aus dem laufenden Budget schultern, deshalb verbleibt ein Teil der Gebühr (300 Euro pro Semester) für eine Verbesserung der Rahmenbedingungen in diesem Bereich direkt bei der Hochschule.
Die Regelung in Baden-Württemberger orientiert sich an der in anderen Ländern seit langem gelebten Praxis. In zahlreichen Ländern (z.B. Schweden, Niederlande, Dänemark, Großbritannien, China, Schweiz, Österreich) erheben die Hochschulen zusätzliche Gebühren für Internationale Studierende. Im Vergleich mit diesen Ländern sind die Eigenbeiträge, die Baden-Württemberg vorsieht, moderat.
Überprüfung der Auswirkungen der Studiengebühren
Die Auswirkungen der Studiengebühren für Internationale Studierende und für das Zweitstudium werden vom Wissenschaftsministerium beobachtet und überprüft.
Gebührenhöhe im internationalen Vergleich
Die größten Gruppen internationaler Studierender in Baden-Württemberg kommen aus China und mit Abstand Indien (zusammen 30 Prozent). In beiden Ländern müssen Studierende zu Hause jeweils deutlich höhere Gebühren zahlen. In China bis zu 8.000 Euro jährlich, in Indien bis zu 10.000 Euro.
Insgesamt kommt die weit überwiegende Anzahl Studierender (über 60 Prozent) aus Ländern, die vergleichbare oder deutlich höhere Gebühren erheben:
- vergleichbar: zum Beispiel Russland, Schweiz
- höher: zum Beispiel China, Indien, Südkorea, USA, Japan
Gebühren für ein Zweitstudium
Die Entscheidung für oder gegen ein Studium soll nicht aufgrund der sozialen Herkunft getroffen werden. Deshalb gibt es in Baden-Württemberg keine allgemeinen Studiengebühren. Dies kann aber nur für ein Erststudium bis zum Masterabschluss gelten.
Auch andere Länder wie beispielsweise Rheinland-Pfalz und Sachsen verlangen Gebühren für ein Zweitstudium oder ermöglichen es, eine Gebühr zu erheben. Wieder andere, etwa Niedersachsen und Thüringen, erheben Langzeitstudiengebühren, die ähnlich wirken. Weitere Studienabschlüsse verbessern die persönliche Position auf dem Arbeitsmarkt. Das ist legitim, kann aber nicht auf Kosten der Allgemeinheit finanziert werden. Aus diesem Grund wurden bereits in der letzten Legislaturperiode gemeinsam mit der SPD die Gebühren für weiterbildende Studiengänge eingeführt. Auch der Bund argumentiert ähnlich: Deshalb wird das Zweitstudium in der Regel auch nicht mehr vom BAföG erfasst.
Studiengebühren und Covid-19
Die Covid-19-Pandemie hat erhebliche Auswirkungen auf den Studienbetrieb an den Hochschulen des Landes, insbesondere für die Studierenden. Diese können schwerwiegenden finanziellen Engpässen ausgesetzt sein und gleichzeitig ihr Studium seit dem Sommersemester 2020 möglicherweise nicht wie geplant betreiben.
Geraten Studierende nach Aufnahme des Studiums unverschuldet in eine Notlage, aufgrund derer sie die Gebühren nicht bezahlen können, kann die Hochschule im Einzelfall die Gebühren ganz oder teilweise stunden oder ganz oder teilweise erlassen (§ 7 Landeshochschulgebührengesetz). Für Zweitstudierende gilt unmittelbar § 22 Landesgebührengesetz (LGebG). Voraussetzung ist jeweils der Nachweis einer existenzgefährdenden Notlage (Wegfall der Finanzierung, außergewöhnliche Belastung), welche im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie stehen kann. Die Pandemie rechtfertigt als solche nicht eine Stundung oder einen Erlass, sie muss im Einzelfall begründet sein. Eine Notlage ist ausgeschlossen, solange erreichbare Fördermöglichkeiten bestehen; zu nennen sind:
- die als nicht rückzahlbare Zuschüsse ausgestaltete Überbrückungshilfe für die Monate Juni, Juli, August 2020 (BMBF) und
- der KfW-Studienkredit, dessen Gewährung lediglich von der Einschreibung und einer deutschen Meldeadresse abhängig und der bis 31. März 2021 zinslos gestellt ist.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Eine Rückerstattung bereits bezahlter Studiengebühren kommt nur nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Landesgebührengesetz (LGebG) in Betracht, etwa wenn wesentliche Lehr- und Prüfungsveranstaltungen ersatzlos entfallen sind.
Für die Entscheidung zuständig ist die jeweilige Hochschule.
Interview mit Ministerin Bauer zu den Gebühren für Internationale Studierende
Erklärstück zu den Gebühren für Internationale Studierende
Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 16.05.2017 (PDF)