Rechtsvorschriften

Beihilfenrecht in der EU

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Europaflagge

Die Bestimmungen des europäischen Beihilfenrechts sind grundsätzlich auch auf die staatliche Kulturförderung anwendbar.

Das europäische Beihilfenrecht ist Teil des europäischen Wettbewerbsrechts, das den europäischen Binnenmarkt vor wettbewerbsverzerrenden Subventionen der öffentlichen Hand schützen will. Staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen können, sind grundsätzlich verboten. Staatliche Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes können unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden („Kulturklausel“; Art. 107 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

Beihilfen müssen grundsätzlich bei der europäischen Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden. Ausnahmen gelten  für Beihilfen, die bestimmte Schwellenwerte unterschreiten, sie müssen gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Kommission lediglich angezeigt werden, überdies gelten Veröffentlichungspflichten. Für die Kunstförderung aus Mitteln des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg sind insbesondere die Art. 53 und 54 der AGVO bedeutsam.  

Die Bestimmungen der AGVO zur Vergabe von Förderungen sind in den Beihilferegelungen umgesetzt, die Sie auf dieser Seite finden.

Weitere Informationen zum Beihilferecht und den Rechtsgrundlagen finden Sie zusammengefasst auf dem Onlineportal des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft unter MFW: EU-Beihilfenrecht.