Ausländische Hochschulgrade

Die Befugnis zur Führung ausländischer akademischer Grade fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Sie richtet sich nach den Rechtsvorschriften desjenigen Bundeslandes, in dem der Gradinhaber seinen akademischen Grad führt. In Baden-Württemberg können ausländische Grade unter den Voraussetzungen des Landeshochschulgesetzes genehmigungs- und zustimmungsfrei geführt werden. Mehr dazu finden Sie in unserem Merkblatt (PDF deutsch / PDF englisch).

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