Hochschulen

Länder fordern vom Bund Klarstellungen bei Corona-Notbremse

Wissenschaftsministerin Theresia Bauer hat einen gemeinsamen Brief der Wissenschaftsministerinnen und Wissenschaftsminister der Länder an den Bund zu den Auswirkungen des Infektionsschutzgesetzes auf den Hochschulbereich initiiert.

Auf Initiative von Baden-Württembergs Wissenschaftsministerin Theresia Bauer fordern die Wissenschaftsministerinnen und -minister aller Länder Klarstellungen und Nachbesserungen im Infektionsschutzgesetz des Bundes. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und Bundesforschungsministerin Anja Karliczek werden in einem Schreiben aufgerufen, die für den Schulbereich aufgestellten Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie nicht eins zu eins auf den Hochschulbereich zu übertragen.

„Auch in Pandemiezeiten muss sichergestellt sein, dass die Studierenden ihr Studium fortsetzen oder abschließen können“, sagte Wissenschaftsministerin Theresia Bauer am Freitag (23. April) in Stuttgart. Die Hochschulen seien mit den bisherigen Regelungen eines überwiegend digitalen Lehrbetriebs und ausnahmeweisen Präsenzbetriebs in der Lage, den Studierenden weitgehend vollwertige Semester und damit die Nutzung der verfassungsrechtlich ge­botenen Lebens- und Bildungschancen zu ermöglichen, heißt es im Schreiben. Individuelle Nachteile könnten durch verschiedene Maß­nahmen weitgehend ausgeglichen werden.

„Ohne Dif­ferenzierung zwischen Schulbetrieb und Hochschulbetrieb droht in vielen Studiengängen eine eingeschränkte Studierbarkeit des Semesters“, sagte Theresia Bauer. Das betreffe überdies gerade die zur Pandemiebewältigung bedeutsamen Studiengänge wie Medizin und Pharmazie mit notwendigem Praxisbezug und Prä­senznotwendigkeiten in der Lehre, heißt es im Schreiben der 16 Länder. Außerdem bedeute ein Verbot jeglicher praktischen Ausbildungsbestandteile zum Beispiel an den Kunst- und Musikhochschulen faktisch einen Ausschluss vom Studium.

Unter anderem fordern die Ministerinnen und Minister vom Bund für den Hochschul­bereich folgende Punkte:

  • Verantwortungsvolle Ausnahmen beziehungsweise Klarstellungen insbesondere für Tätigkeiten in Laboren und ähnlichen Ein­richtungen, beispielsweise im Medizinstudium.
  • Praktika, praktische und künst­lerische Ausbildungsbestandteile, können nach Landesrecht zugelassen wer­den, wenn diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind.
  • Forschungstätigkeiten, Tätigkeiten in Laboren sowie alle praktischen Ausbildungsabschnitte und -bestandteile im Studium gelten nicht als Unterricht.
  • Die Ausnahmeregelungen für „Abschlussklassen“ werden für Abschlussjahrgänge, also Studierende, die unmittelbar vor dem Studien­abschluss stehen, übernommen.
  • Die praktischen Anteile des wissenschaftli­chen Sportstudiums werden wie die übrigen praktischen Bestandteile anderer Studi­engänge zu behandelt.

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