Baden-Württemberg führte zum Wintersemester 2017/2018 Gebühren für Internationale Studierende und für ein Zweitstudium ein. Internationale Studierende, die zum Zwecke des Studiums von außerhalb der EU einreisen, werden mit einem Beitrag in Höhe von 1.500 Euro pro Semester nicht kostendeckend an den Kosten für eine hochschulische Berufsausbildung beteiligt. Für das Zweitstudium werden 650 Euro je Semester erhoben. Hier finden Sie Antworten auf einige Fragen, die im Zusammenhang mit dem Gesetz immer wieder gestellt werden:
Mit den Gebühren werden strukturelle Mehreinnahmen erzielt, die im Ergebnis den Hochschulen zu Gute kommen.
Dafür gibt es gute Gründe: Die Studierendenzahlen befinden sich auf einem Allzeithoch. Seit 2005 sind diese um 50 Prozent angestiegen - der Bedarf an Fachkräften und wissenschaftlicher Expertise in Wirtschaft und Gesellschaft ist größer denn je: Innovationen sind mittlerweile weit überwiegend wissenschaftsgetrieben und eine für die Erneuerung der baden-württembergischen Wirtschaft vitale Gründerkultur kann nur über die Hochschullandschaft Fahrt aufnehmen. In dieser Situation hält das Wissenschaftsministerium drastische finanzielle Einschnitte im Wachstumsbereich Wissenschaft nicht für vertretbar, sondern für potentiell sehr schädlich für Lehre und Forschung an unseren Hochschulen in Baden-Württemberg.
Bei der Herausforderung, Einnahmen und Ausgaben in Einklang zu bringen, waren und sind alle Ressorts angehalten, ihren Beitrag zu leisten. Das Wissenschaftsministerium steuert seinen Anteil bei, um Einnahmen und Ausgaben in Ausgleich zu bringen und die grundgesetzlich verankerte Schuldenbremse einzuhalten. Dabei gilt es, die Hochschulfinanzierungsvereinbarung zu schützen, der den Hochschulen einen verlässlichen Aufwuchs zusichert und durch den allein zwei Drittel des Budgets des Wissenschaftsministeriums (ohne durchlaufende Posten) gebunden sind. Daher werden seit dem Wintersemester 2017/18 Eigenbeiträge von Internationalen Studierenden und Studierenden im Zweitstudium erhoben. Es wird in Baden-Württemberg keine allgemeinen Studiengebühren für das Erststudium geben.
Die Gebühren für Internationale Studierende betreffen Personen, die zum Zwecke des Studiums von außerhalb der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einreisen und ab dem Wintersemester 2017/18 an einer baden-württembergischen Hochschule ein Studium aufnehmen (§ 3 Absatz 1 Satz 1 Landeshochschulgebührengesetz). Nicht betroffen sind Studierende aus der EU und dem EWR und Bildungsinländerinnen und Bildungsinländer (also Menschen, die in Deutschland ihr Abitur gemacht haben) ohne deutsche Staatsbürgerschaft, gleich welcher Nationalität.
Das Gesetz sieht Ausnahmen von der Gebührenpflicht aus unionsrechtlichen, humanitären oder sozialen Gründen vor. Auch der Erhalt des internationalen wissenschaftlichen Austauschs und die Reduzierung des Verwaltungsaufwands werden berücksichtigt. Die Einzelheiten sind in den §§ 5 und 6 des Landeshochschulgebührengesetzes geregelt.
1. Wissenschaftlicher Austausch:
- Studierende, die im Rahmen von gegenseitigen Landes- oder Hochschulvereinbarungen für einen Kurzaufenthalt nach Baden-Württemberg kommen, sind von den Gebühren ausgenommen. Gegenseitige Abkommen mit anderen exzellenten Wissenschaftseinrichtungen sind zentrale Elemente der Internationalisierungsstrategien des Landes und der Hochschulen und werden vom Wissenschaftsministerium weiterhin unterstützt. Auch Teilnehmende von Erasmus-Programmen sind nicht betroffen sein.
2. Sozialverträglichkeit:
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BAföG-Regelung: Es muss niemand Internationale Studiengebühren zahlen, der in Deutschland nach BAföG berechtigt ist. Die Ausnahmevorschrift des § 5 LHGebG ist dem § 8 BAföG nachgebildet. Darunter fallen u.a. auch humanitäre Gründe, Flucht und Asyl, bestimmte Fälle des Familiennachzugs und bestimmte Härtefälle im Sinne des Ausländerrechts.
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Befreiung aufgrund einer studienerschwerenden Behinderung: Von der Gebührenpflicht für Internationale Studierende wie auch für ein Zweitstudium werden Studierende befreit, bei denen sich eine Behinderung erheblich studienerschwerend auswirkt.
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Notfallregelung: Geraten Studierende nach Aufnahme des Studiums unverschuldet in eine Notlage, aufgrund derer sie die Gebühren nicht bezahlen können, kann die Hochschule die Gebühren im Einzelfall ganz oder teilweise stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
3. Folgende Befreiungsmöglichkeiten dienen sowohl dem wissenschaftlichen Austausch als auch der Sozialverträglichkeit des Gesetzes:
- Begabtenregelung: Die Hochschulen können in einer Satzung für besonders begabte Studierende unter Beachtung sozialer Kriterien, eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Studiengebühr vorsehen. Dafür ist derzeit ein Kontingent von fünf Prozent der gebührenpflichten internationalen Studierenden pro Hochschule vorgesehen.
- Befreiung über Rechtsverordnung: Das Wissenschaftsministerium kann durch Rechtsverordnung Gebührenermäßigungen oder -befreiungen vorsehen, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist. Auch hier können humanitäre Gründe eine Rolle spielen. Wenn zum Beispiel eine bestimmte Gruppe Studierender an einer Hochschule eine besondere entwicklungspolitische Rolle spielt, kann das Wissenschaftsministerium in Einzelfällen auf Bitte der Hochschule eine Ausnahme vorsehen.
Ausnahmen von der Gebührenpflicht für internationale Studierende im Überblick:
- Austauschstudierende im Rahmen von Erasmus sowie gegenseitigen Landes- und Hochschulvereinbarungen sind ausgenommen.
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Befreiung von Austauschstudierenden im Rahmen von Double Degree/Joint Degree Programmen.
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Befreiung von forschenden Studierenden, sofern sie keine ECTS (European Credit Transfer System) Punkte erwerben.
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BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz)-Regel: Es muss niemand Internationale Studiengebühren zahlen, der in Deutschland BAföG berechtigt ist. Darunter fallen u.a. auch humanitäre Gründe, Flucht und Asyl, bestimmte Fälle des Familiennachzugs und bestimmte Härtefälle im Sinne des Ausländerrechts.
- Befreiung aufgrund einer studienerschwerenden Behinderung.
- Notfallregelung: Geraten Studierende nach Aufnahme des Studiums unverschuldet in eine Notlage, aufgrund derer sie die Gebühren nicht bezahlen können, kann die Hochschule die Gebühren ganz oder teilweise stunden oder ganz oder teilweise erlassen.
- Gestattete aus Staaten mit hoher Schutzquote sind ausgenommen.
- Das Befreiungskontingent wurde erweitert und für die Hochschulen leichter umsetzbar gestaltet. Fünf Prozent aller internationaler Studierenden, nicht nur der gebührenpflichtigen.
- Ein relevanter Anteil der Befreiungen muss von den Hochschulen an Studierende aus AKP (Entwicklungsländer des afrikanischen, karibischen und pazifischen Raumes, die das Lomé-Abkommen mit der Europäischen Union unterzeichnet haben) und LDC (Least Developed Countries) Staaten vergeben werden.
- Zusätzlich werden Studierende aus AKP/LDC Staaten und DAAD (Deutscher Akademische Austauschdienst) Stipendiaten, die in einem vom DAAD als entwicklungspolitischem Studiengang im Programm EPOS (Entwicklungsbezogene Postgraduiertenstudiengänge) eingeschrieben sind, befreit.
- Die Hochschulen können zusätzliche Befreiungen aus ihrem Anteil der eingenommenen Gebühren finanzieren.
Das Erststudium einschließlich eines Bachelor- und eines Masterabschlusses ist gebührenfrei. Erst ein zweiter Bachelorabschluss oder ein zweiter Masterabschluss werden gebührenpflichtig (§ 8 Landeshochschulgebührengesetz). Wer für seinen Berufswunsch zwingend zwei Fächer studieren muss - wie beispielsweise für die Kieferchirurgie - muss auch weiterhin keine Gebühren bezahlen. Besondere Konstellationen in der Lehrerausbildung, die ein Erweiterungsstudium erfordern, sind von der Gebühr ausgenommen. Die für die Internationalen Studiengebühren geltenden Ausnahmen gelten jedoch beim Zweitstudium nicht. Personen, die als Internationale Studierende gebührenpflichtig sind und ein Zweitstudium absolvieren wollen, müssen nicht zusätzlich die Gebühren für das Zweitstudium bezahlen. Personen, die von den Internationalen Studiengebühren ausgenommen sind und ein Zweitstudium absolvieren, sind nur zweitstudiengebührenpflichtig. Auch die Promotion bleibt gebührenfrei.
Das Wissenschaftsministerium setzt das neue Recht derzeit gemeinsam mit den Hochschulen in die Praxis um:
- Die Hochschulen stehen bei Fragen, die vor Ort nicht gelöst werden können, mit dem eigens eingerichteten Back-Office im Wissenschaftsministerium in Verbindung.
- Besondere Unterstützung erfahren dabei die International Offices und die verantwortlichen Prorektoren.
- Eine Handreichung des Wissenschaftsministeriums unterstützt die Verantwortlichen vor Ort mit weiteren Informationen.