Hochschulen und Wissenschaft
Nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine hat Baden-Württembergs Wissenschaftsministerin Theresia Bauer die Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen im Land aufgerufen, alle bestehenden Beziehungen zur Russischen Föderation und zu russischen Einrichtungen umgehend kritisch zu prüfen und auszusetzen, sofern nicht zwingende Gründe dagegen sprechen.
Auch das Bundesforschungsministerium nimmt eine ähnliche Haltung angesichts des Krieges in der Ukraine ein, genauso wie die Allianz der Wissenschaftsorganisationen, in der die Hochschulrektorenkonferenz, der DAAD, die DFG, die außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die Leopoldina und der Wissenschaftsrat zusammengeschlossen sind.
Am besten an die Hochschule direkt. Ansprechpartner sind die International Offices der jeweiligen Hochschule. Informationen sind meist direkt auf der Startseite der dortigen Homepage zu finden.
Zudem hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst eine zentrale Kontaktstelle für Studierende aus der Ukraine eingerichtet. Ab sofort können Geflüchtete aus dem Kriegsgebiet unter den folgenden Kontaktdaten Informationen rund ums Studium in Baden-Württemberg erhalten:
Telefonnummer: +49 152 3466 9735; Mailadresse: info@ua-study.de
Zudem sind auf der Website der Kontaktstelle unter www.ua-study.de zielgruppenspezifische Kontaktadressen und weitere Informationen verfügbar.
Nationale Akademische Kontaktstelle Ukraine des DAAD: Mit dieser Webseite bietet der DAAD eine erste Orientierung in Deutschland und vor allem zum deutschen Hochschul- und Forschungssystem . Auch stellt der DAAD hier eine Übersicht über unterschiedliche Hilfsangebote im akademischen Raum zur Verfügung: www.daad-ukraine.org/de/
Studierende aus der Ukraine, die einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz haben und ein Studium in Baden-Württemberg aufnehmen, sind von der Studiengebührenpflicht für Internationale Studierende ausgenommen (§ 5 Absatz 1 Nummer 5 Landeshochschulgebührengesetz - LHGebG), beginnend mit dem Sommersemester 2022.
Dazu gehören ukrainische Staatsangehörige, Staatenlose oder Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben und nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
Studierende aus der Ukraine mit einem anderen Aufenthaltstitel (insbesondere nach § 16b Aufenthaltsgesetz), die derzeit gebührenpflichtig sind, können zum Wintersemester 2022/23 nach § 7 LHGebG auf Stundung oder Erlass der Internationalen Studiengebühren stellen. Voraussetzung für Stundung und Erlass ist, dass die Studierenden nach Aufnahme des Studiums unverschuldet nicht in der Lage sind, die Studiengebühren zu bezahlen, weil etwa die Finanzierung im Zusammenhang mit Krieg und Flucht Familienangehöriger ausfällt. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Siehe auch: Ausschreibung zu Gebührenstipendium für ukrainische Studierende in Baden-Württemberg
Für die rund 180 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus der Ukraine, die sich derzeit an den Hochschulen in Baden-Württemberg befinden, werden unter Berücksichtigung der besonderen Lage pragmatische Unterstützungsmöglichkeiten geprüft.
Darüber hinaus finden Sie hier eine Auswahl an Hilfsangeboten und Fördermöglichkeiten.
Studierende aus der Russischen Föderation und aus Belarus können grundsätzlich weiter an den Hochschulen Baden-Württembergs studieren. Auch die Immatrikulation von jetzt einreisenden russischen und belarussischen Studierenden ist grundsätzlich möglich.
Auch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können ihren Forschungstätigkeiten weiter nachgehen. Einen Generalverdacht gegenüber russischen Studierenden oder Wissenschaftler:innen darf es nicht geben. Das Wissenschaftsministerium spricht sich klar gegen Diskriminierungen aus.
Auch die Kultusministerkonferenz hat in ihrer Resolution festgehalten: Gerade die Wissenschaft ist aufgerufen, Studierende sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus Russland dafür nicht persönlich in Mithaftung zu nehmen. Anfeindungen und Drohungen gegen Menschen aus Russland haben an unseren Hochschulen keinen Platz.
Die Aufenthalte von bereits genehmigten Stipendien für Studierende aus der Ukraine können unbürokratisch verlängert werden. Bitte gehen Sie hierzu direkt auf Ihre Gast-Hochschule in Baden-Württemberg zu.
Stipendienzahlungen an Studierende aus Russland mit genehmigtem Baden-Württemberg-STIPENDIUM, die sich bereits an der baden-württembergischen Hochschule befinden, können für den zugesagten Austauschzeitraum fortgesetzt werden. Auslaufende Stipendien von aktuell geförderten Stipendiatinnen oder Stipendiaten aus der Russischen Föderation werden nicht verlängert. Für russische Studierende mit genehmigtem Baden-Württemberg-STIPENDIUM findet eine Einzelfallprüfung statt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Gasthochschule in Baden-Württemberg oder an die BW Stiftung.
Im Rahmen des Programms Erasmus+ hat die EU-Kommission Studierenden deutscher Hochschulen in Russland die Möglichkeit eröffnen, laufende und geplante Aufenthalte abzubrechen. Die Aufnahme russischer Studierende an deutschen Hochschulen im Rahmen des Programms Erasmus+ ist nicht eingeschränkt. Der DAAD bietet auch weiterhin Individualstipendien für russische Studierende und Wissenschaftler an. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Gasthochschule in Baden-Württemberg.
Bei Reisen in die Russische Föderation gilt es zwingend die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes zu berücksichtigen. Das Auswärtige Amt rät derzeit von Reisen in die Russische Föderation ab.
Das Auswärtige Amt rät von Reisen in die Russische Föderation ab, in einigen Regionen bestehen Reisewarnungen. Aufenthalte sind zudem vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Positionen des Bundesforschungsministeriums, des Wissenschaftsministeriums und der überregionalen Wissenschaftsorganisationen kritisch zu prüfen.
DAAD schränkt den akademischen Austausch mit Russland ein, hält aber Zugangswege nach Deutschland aufrecht. Folgende Aktivitäten sind derzeit ausgesetzt:
- Die Wahrnehmung von DAAD-geförderten Aufenthalten seitens deutscher Studierender, Lehrender und Forschender an russischen Hochschulen;
- Gemeinsame Veranstaltungen von deutschen Hochschulen mit russischen Partnerhochschulen;
- Gemeinsame Aktivitäten mit und direkte Förderung von russischen akademischen Institutionen durch den DAAD.
- Dementgegen setzt der DAAD die DAAD-Stipendienprograme für Studierende und Forschende aus Russland weiter fort. Auch russische DAAD-Stipendiatinnen und -Stipendiaten, die sich bereits in Deutschland befinden, behalten ihr Stipendium und können ihren Aufenthalt wie vereinbart weiterführen.
Die Landesregierung stellt laufend aktualisierte Informationen zur Ukraine-Krise (auch in ukrainischer Sprache) unter folgender Adresse bereit: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/infos-zur-ukraine-krise/
Ukrainische Geflüchtete, die ein Studium in Deutschland aufgenommen haben oder aufnehmen, können nur BAföG bekommen, wenn sie sich selbst oder ein Elternteil mehrere Jahre in Deutschland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig waren. Für jetzt geflüchtete Studierende läuft die finanzielle Absicherung während der ersten 18 Monate über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, für die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthaltsG Voraussetzung ist. Diese Aufenthaltserlaubnis erteilt die zuständige Ausländerbehörde, Betroffene können sich zur Beantragung an zentrale Anlaufstellen oder an die nächstgelegene Ausländerbehörde wenden.
Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 rechtmäßig und nicht nur vorübergehend (mindestens 90 Tage) in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können, d. h. bereits einen Schutzstatus in der Ukraine hatten, wird ebenfalls Schutz gewährt (§ 24 Aufenthaltsgesetz). Dazu können insbesondere Studierende aus Drittstaaten gehören, die sich zum Zwecke des Studiums rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können.
Drittstaatenangehörige, bei denen eine Rückkehrmöglichkeit in das Herkunftsland bzw. die Herkunftsregion angenommen wird, fallen nicht unter § 24 Aufenthaltsgesetz. Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG „Aufenthalt für den Zweck des Studiums“ wäre die Aufnahme eines Studiums prinzipiell möglich, mit der Bedingung, einen Studienplatz bereits gefunden zu haben und die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen zu können.
Kunst und Kultur
Gemeinsam mit dem ifa – Institut für Auslandsbeziehungen in Stuttgart wurde als erste Maßnahme eine Kontaktstelle eingerichtet, an die sich Künstlerinnen und Künstler aus der Ukraine sowie baden-württembergische Kultureinrichtungen wenden können. Die Kontaktstelle soll als erste Anlaufstelle Beratung bieten und Kontakte in Baden-Württemberg vermitteln, perspektivisch sind spartenspezifische Austauschformate geplant, Fortbildungen und Netzwerkarbeit mit zivilgesellschaftlichen Akteuren.
Telefonnummer: +49 711 2225-200; Postfach: kultur-ukraine@ifa.de