Das neue Kulturgutschutzgesetz des Bundes ist am 6. August 2016 in Kraft getreten.
Es regelt:
- den Schutz nationalen Kulturgutes gegen Abwanderung,
- die Ein- und Ausfuhr von Kulturgut,
- das Inverkehrbringen von Kulturgut,
- die Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes,
- die Rückgabe unrechtmäßig ausgeführten Kulturgutes und
- die Rückgabezusage im internationalen Leihverkehr.
Das Gesetz fasst die bisherigen Regelungen zusammen, insbesondere das Kulturgutschutzgesetz von 1955 und das Kulturgüterrückgabegesetz von 1998. Es enthält überdies eine Reihe von neuen Bestimmungen. Hintergründe und weitere Informationen zu den Regelungen bietet die Homepage der Beauftragen der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Dort sind auch die Auswirkungen für Kunst- und Kultureinrichtungen, Sammlerinnen und Sammler und den Kunsthandel näher beschrieben.
Ansprechpartner in Baden-Württemberg
Das Badische Landesmuseum ist weiterhin zuständig für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern in Drittstaaten. Das Badische Landesmuseum ist außerdem zuständig für die neu vorgesehenen Genehmigungen nach § 22 KGSG (vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut) und § 24 KGSG (aufgrund von Alters- und Wertgrenzen genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut in Mitgliedstaaten der EU).
Das Wissenschaftsministerium ist insbesondere zuständig für die Eintragungen in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts einschließlich der Bescheinigung über die Nichteintragung (sog. „Negativattest“) gemäß § 14 KGSG sowie für die Erteilung allgemeiner offener Ausfuhrgenehmigungen gemäß § 25 KGSG und spezifischer offener Ausfuhrgenehmigungen gemäß § 26 KGSG.