Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das digitale Antragsformular des Ministeriums. Eine Zwischenspeicherung und spätere Fortsetzung ist möglich. Nach Absenden des vollständig ausgefüllten Formulars können Sie Ihren Antrag als PDF-Dokument herunterladen. Der Eingang Ihres Antrags wird per E-Mail bestätigt, das PDF-Dokument erhalten Sie zusätzlich als Anhang.
Eine Antragstellung ist bis Sonntag, 13. Juli 2025 (23:59 Uhr) möglich. Anträge, die später eingehen, können nicht berücksichtigt werden. Auch technische Schwierigkeiten werden nicht als Grund für eine spätere Antragstellung akzeptiert. Es wird empfohlen, den Antrag nicht erst am letztmöglichen Tag zu stellen.
Die Anträge werden nach Eingang auf ihre formalen Voraussetzungen hin geprüft und zur Begutachtung an eine unabhängige Jury weitergereicht. Die Besetzung der Jury wird zusammen mit der Förderauswahl bekannt gegeben. Auf der Grundlage der Juryempfehlung erfolgt die Förderauswahl durch das Ministerium.
Die Bekanntgabe der Förderentscheidung ist für Anfang Oktober 2025 geplant. Nach Erhalt bzw. Inkrafttreten der Bewilligungsbescheide können die beantragten Vorhaben beginnen. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach gesondertem Abruf.
Der Projektzeitraum ist der Umsetzungszeitraum, in dem das Vorhaben vorbereitet, durchgeführt und abgeschlossen werden müssen.
Innerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgt die Abrechnung des Vorhabens. Der Bewilligungszeitraum ist i. d. R. drei Monate länger als der Projektzeitraum, sodass auch nach dem Ende des Vorhabens noch Ausgaben getätigt und Rechnungen bezahlt werden können.
Die Fördermittel dürfen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht mehr abgerufen und nicht mehr verwendet werden.
Die Planung der Projekte (Gespräche mit Projektpartnern, Anfrage von Künstlerinnen und Künstlern, Reservierung von Räumen etc.) kann ab sofort erfolgen. Die Vorbereitung (Verträge, Öffentlichkeitsarbeit etc.) und Umsetzung der Projekte darf erst nach Erhalt und Inkrafttreten des Bewilligungsbescheids erfolgen. Dies wird voraussichtlich Anfang Oktober der Fall sein. Der Abschluss des Projektes muss so gewählt werden, dass alle anfallenden Rechnungen bis spätestens zum 15. März 2027 bezahlt sind.
Vor Erlass des Bewilligungsbescheids begonnene Vorhaben sind aus rechtlichen Gründen nicht förderfähig, es sei denn, es liegt eine Genehmigung in Form einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vor. Diese kann unter perspektivepop@mwk.bwl.de beantragt werden.
Grundsätzlich ist der Projektzeitraum innerhalb des Bewilligungszeitraums verschiebbar. Bitte nehmen Sie vorher mit dem Ministerium Kontakt auf.
Sämtliche absehbare Änderungen des Projektvorhabens nach Stellung des Antrags und Erhalt des Bewilligungsbescheids, die auf das Projektziel, den Projektverlauf, den Kosten- und Finanzierungsplan erheblichen Einfluss haben könnten, sind unverzüglich unter perspektivepop@mwk.bwl.de mitzuteilen.
Änderungen, die sich im Verlauf des Projektes ergeben, müssen zudem im Verwendungsnachweis dargelegt und begründet werden.
Der Zuschuss kann – bei höheren Bewilligungssummen auch in zwei Teilbeträgen – ausbezahlt werden, sobald der Bescheid bestandskräftig ist. Der Bescheid erlangt seine Bestandskraft entweder einen Monat nach Versand, oder sobald die Rechtsmittelverzichtserklärung unterschrieben eingereicht wird. Mit dieser Erklärung kann gleichzeitig der Zuschuss bzw. der erste Teil davon abgerufen werden. Das Formular dazu ist im Bewilligungsbescheid verlinkt. Der Restbetrag kann zu einem späteren Zeitpunkt durch das erneute Ausfüllen des Mittelabruf-Formulars abgerufen werden.
Es dürfen nur so viele Mittel auf einmal abgerufen werden, wie innerhalb von drei Monaten zur Begleichung von Rechnungen für das Projekt benötigt werden.
Der vollständige Mittelabruf muss bis spätestens zum 15. Dezember 2026 erfolgen. Dementsprechend müssen die Mittel bis spätestens zum 15. März 2027 vollständig ausgegeben sein.
Antragsberechtigt in Programmlinie A sind sowohl Sängerinnen und Sänger, Band-Mitglieder, künstlerische DJs, Autorinnen und Autoren und Producerinnen und Producer, Bands ebenso wie Solo-Artists.
Künstlerische DJs spielen nicht nur einen Tonträger ab. Unter Verwendung von Tonträgern und technischen Hilfsmitteln mischen sie verschiedene Musikstücke zu neuen Klangbildern und Kompositionen zusammen (siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.08.2005). Das dabei entstehende Arbeitsergebnis muss die Qualität eines neuen künstlerischen Produkts haben. Folgende Kriterien sprechen für eine Tätigkeit, die unter die Definition „künstlerische DJs“ fällt:
- künstlerische DJs erhalten eine Gage,
- sie veröffentlichen ihre Werke auf Tonträgern,
- künstlerische DJs treten auch außerhalb von Diskotheken auf, z. B. auf öffentlichen Veranstaltungen oder bei Radiosendern,
- sie haben ein eigenes Künstlerprofil im Internet (Facebook, Soundcloud, Resident Advisor o.ä.),
- ihre Veranstaltungen sind ein eigener Programmpunkt.
Das Land Baden-Württemberg legt Wert auf eine faire Bezahlung von Akteurinnen und Akteuren im Kulturbereich. Daher wird insbesondere die Zahlung angemessener Mindesthonorare für Künstlerinnen und Künstler für eine Förderung im Rahmen von Perspektive Pop 2.0 vorausgesetzt.
Zur Orientierung wird auf die aktuellen Empfehlungen der jeweiligen Branchenverbände und -initiativen verwiesen. Der Deutsche Kulturrat hat auf seiner Webseite eine Übersicht veröffentlicht. Besonders relevant sind die Empfehlungen des Deutschen Musikrats, des Bundesverbands der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft und der LiveKomm und des Tonkünstlerverbands Baden-Württemberg. Antragstellende sind in der Wahl frei, im Antrag (und im Fall einer Förderzusage im Verwendungsnachweis) ist aber zu benennen und zu begründen, warum welche Untergrenze der Honorarkalkulation zu Grunde gelegt wurde.
Grundsätzlich gilt: Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten gemäß Nr. 2.2.5 der VV zu § 44 LHO und Nr. 1.3 der ANBest-P finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete. Dies gilt auch für Reisekosten und dgl. Daher ist eine Orientierung am Landesreisekostengesetz (hier einzusehen) erforderlich. Aus diesem geht unter anderem hervor:
- Reisen werden nur dann durchgeführt, wenn eine kostengünstigere Art der Erledigung des Geschäfts nicht möglich und sinnvoll ist.
- Reisenden sind in der Wahl der Beförderungsmittel frei, haben aber neben wirtschaftlichen Gesichtspunkten insbesondere die Erfordernisse des Klimaschutzes zu beachten. Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.
- Entstandene notwendige Kosten für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet.
- Für Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug wird in der Regel eine Wegstreckenentschädigung von 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke berechnet. Für Fahrten mit einem Fahrrad, E-Bike oder Pedelec wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 25 Cent berechnet.
- Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen, ein Taxi oder ein Fahrzeug im Rahmen eines Carsharing-Modells benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. Liegt kein triftiger Grund vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels.
Innerhalb von sechs Monaten nach Projektende, spätestens jedoch bis zum 15.09.2027, ist für das geförderte Projekt ein Verwendungsnachweis einzureichen.
Der Verwendungsnachweis besteht nach Ziffer 6.2 der ANBest-P aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Dazu erhalten Sie im Projektzeitraum automatisch ein digitales Formular per E-Mail.
Im Sachbericht ist zu erläutern, ob die geplanten Ziele umgesetzt werden konnten. Dabei sind die Verwendung der Zuwendung, der Projektverlauf sowie Learnings etc. kurz darzustellen. Im zahlenmäßigen Nachweis sind – analog zum Kosten- und Finanzierungsplan im Antragsformular – die tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen (Ist-Werte, cent-genau) einzutragen. Erhebliche Abweichungen von mehr als 20 % bei einzelnen Positionen sind zu erläutern.
Das Einreichen von Belegen oder Vergleichsangeboten ist nicht notwendig. Der Zuwendungsempfänger ist aber verpflichtet, dem Ministerium bei Bedarf weitere Unterlagen vorzulegen. Daher sind diese auch nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises fünf Jahre aufzubewahren.
Die beim Abschluss des Projektes nicht verbrauchten Mittel sind nach Eingang und Prüfung des Verwendungsnachweises unmittelbar zurückzuzahlen. Hierzu erfolgt ein gesonderter Bescheid. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises erhalten Sie eine Nachricht.
Digitale Infocalls am 16. Juni und 2. Juli 2025
Um Fragen zur Antragstellung für Perspektive Pop 2.0 beantworten zu können, bieten wir zudem für alle Antragstellenden zwei digitale Infocalls an, an der Sie kostenfrei und ohne Anmeldung teilnehmen können.
Die Einwahldaten werden zeitnah auf dieser Seite veröffentlicht.
- Infocall 1 am 16. Juni 2025 von 17 bis 18 Uhr
- Infocall 2 am 2. Juli 2025 von 11 bis 12 Uhr