Fragen und Antworten zu Perspektive Pop 2.0
Bitte lesen Sie zunächst die Hinweise im Antragsformular sowie die Richtlinie zum Förderprogramm und die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung in der jeweils gültigen Fassung aufmerksam durch. Hier finden sich in der Regel Antworten. Darüber hinaus werden unten häufig gestellte Fragen zur Antragstellung und zur Förderung gesammelt. Die Liste wird laufend ergänzt. Sollten abschließend Fragen offengeblieben sein, wenden Sie sich an perspektivepop@mwk.bwl.de.
Bitte beachten Sie, dass zur Antragstellung 2026 nur Fragen beantwortet werden können, die bis spätestens 17 Uhr am 27.02.2026 eingehen.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das digitale Antragsformular des Ministeriums. Eine Zwischenspeicherung und spätere Fortsetzung ist möglich. Nach Absenden des vollständig ausgefüllten Formulars können Sie Ihren Antrag als PDF-Dokument herunterladen. Der Eingang Ihres Antrags wird per E-Mail bestätigt, das PDF-Dokument erhalten Sie zusätzlich als Anhang.
Nach Ablauf der Bewerbungsfrist können keine Anträge mehr berücksichtigt werden. Auch technische Schwierigkeiten werden nicht als Grund für eine spätere Antragstellung akzeptiert. Es wird empfohlen, den Antrag nicht erst am letztmöglichen Tag zu stellen.
Alle Anträge werden nach Eingang auf ihre formalen Voraussetzungen hin geprüft und zur Begutachtung an eine unabhängige Jury weitergereicht. Die Förderauswahl teilt das Ministerium allen Antragstellenden per E-Mail mit. Die Öffentlichkeit wird per Pressemitteilung und auf der Webseite des Ministeriums informiert.
Die ausgewählten Projekte erhalten zudem einen digitalen Bewilligungsbescheid. Erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheids können die beantragten Vorhaben beginnen (Ausnahme siehe Punkt 4). Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach gesondertem Abruf.
Der Projektzeitraum ist der Umsetzungszeitraum, in dem das Vorhaben durchgeführt und abgeschlossen wird (siehe dazu auch Punkt 4).
Innerhalb des Bewilligungszeitraums erfolgt die Abrechnung des Vorhabens. Der Bewilligungszeitraum ist daher i. d. R. länger als der Projektzeitraum, sodass auch nach dem Ende des Vorhabens noch Ausgaben getätigt und Rechnungen bezahlt werden können.
Die Fördermittel dürfen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht mehr abgerufen und nicht mehr verwendet werden.
Es können grundsätzlich keine Projekte gefördert werden, die zum Zeitpunkt des Versands der Bewilligungsbescheide bereits stattgefunden haben.
Wird ein Vorhaben vor Erhalt des Bewilligungsbescheids begonnen, ist es ebenfalls nicht förderfähig.
Ein Vorhaben ist gemäß Landeshaushaltsordnung begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder Leistungsverträge abgeschlossen sind. Ausgenommen sind Verträge mit einem eindeutigen Rücktrittsrecht für den Fall, dass die beantragte Förderung abgelehnt wird; dies ist im Antrag oder per Mail dem Ministerium selbstständig mitzuteilen. Bei einer öffentlichen Programmankündigung wird davon ausgegangen, dass verbindliche Verträge zugrunde liegen; daher ist auch in diesem Fall eine Förderung nicht mehr möglich.
Nicht zum Vorhabenbeginn zählt die Planung des Projekts. Das können Gespräche mit Projektpartnern, die Anfrage von Künstlerinnen und Künstlern, Konzeption oder Komposition (wenn diese nicht Teil des Antrags sind) oder die Reservierung von Räumlichkeiten sein. Die Planung kann unabhängig von der Bewilligung ab sofort erfolgen.
Sollten wichtige Gründe für einen Projekt-/Vorhabenbeginn noch vor Versand der Bewilligungsbescheide sprechen, kann eine Genehmigung in Form einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Diese kann direkt im Antragsformular beantragt werden.
Sämtliche absehbare Änderungen des Projektvorhabens nach Stellung des Antrags und Erhalt des Bewilligungsbescheids, die auf das Projektziel, den Projektverlauf, den Kosten- und Finanzierungsplan erheblichen Einfluss haben könnten, sind unverzüglich unter perspektivepop@mwk.bwl.de mitzuteilen.
Änderungen, die sich im Verlauf des Projektes ergeben, müssen zudem im Verwendungsnachweis dargelegt und begründet werden.
Vergleiche hierzu auch Punkt 13.
Der im Bewilligungsbescheid genannte Bewilligungszeitraum gibt an, in welchem Zeitraum die bewilligten Fördermittel für das Projekt bedarfsgerecht angefordert und verwendet werden dürfen. Ggf. ist eine verbindliche Frist für den spätestmöglichen Mittelabruf im Bewilligungsbescheid festgelegt.
Der Zuschuss kann – bei höheren Bewilligungssummen auch in Teilbeträgen – ausbezahlt werden, sobald der Bescheid bestandskräftig ist. Der Bescheid erlangt seine Bestandskraft entweder einen Monat nach Versand, oder sobald die Rechtsmittelverzichtserklärung unterschrieben eingereicht wird. Mit dieser Erklärung kann gleichzeitig der Zuschuss bzw. der erste Teil davon abgerufen werden. Das Formular dazu ist im Bewilligungsbescheid verlinkt. Der Restbetrag kann zu einem späteren Zeitpunkt durch das erneute Ausfüllen des Mittelabruf-Formulars abgerufen werden. Es dürfen nur so viele Mittel auf einmal abgerufen werden, wie innerhalb von drei Monaten zur Begleichung von Rechnungen für das Projekt benötigt werden.
Antragsberechtigt in Programmlinie A sind sowohl Sängerinnen und Sänger, Band-Mitglieder, künstlerische DJs, Autorinnen und Autoren und Producerinnen und Producer, Bands ebenso wie Solo-Artists.
Künstlerische DJs spielen nicht nur einen Tonträger ab. Unter Verwendung von Tonträgern und technischen Hilfsmitteln mischen sie verschiedene Musikstücke zu neuen Klangbildern und Kompositionen zusammen (siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.08.2005). Das dabei entstehende Arbeitsergebnis muss die Qualität eines neuen künstlerischen Produkts haben. Folgende Kriterien sprechen für eine Tätigkeit, die unter die Definition „künstlerische DJs“ fällt:
- künstlerische DJs erhalten eine Gage,
- sie veröffentlichen ihre Werke auf Tonträgern,
- künstlerische DJs treten auch außerhalb von Diskotheken auf, z. B. auf öffentlichen Veranstaltungen oder bei Radiosendern,
- sie haben ein eigenes Künstlerprofil im Internet (Facebook, Soundcloud, Resident Advisor o.ä.),
- ihre Veranstaltungen sind ein eigener Programmpunkt.
Der Deutsche Kulturrat hat auf seiner Webseite eine Übersicht veröffentlicht. Besonders relevant sind die Empfehlungen des Deutschen Musikrats, des Bundesverbands der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft und der LiveKomm, von Pro Musik und des Tonkünstlerverbands Baden-Württemberg. Antragstellende sind in der Wahl grundsätzlich frei, im Antrag (und im Fall einer Förderzusage im Verwendungsnachweis) ist aber zu benennen, welche Untergrenze der Honorarkalkulation zu Grunde gelegt und warum ggf. davon abgewichen wurde.
Grundsätzlich gilt: Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten gemäß Nr. 2.2.5 der VV zu § 44 LHO und Nr. 1.3 der ANBest-P finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Landesbedienstete. Dies gilt auch für Reisekosten und dgl. Daher ist eine Orientierung am Landesreisekostengesetz (hier einzusehen) erforderlich. Aus diesem geht unter anderem hervor:
- Reisen werden nur dann durchgeführt, wenn eine kostengünstigere Art der Erledigung des Geschäfts nicht möglich und sinnvoll ist.
- Reisenden sind in der Wahl der Beförderungsmittel frei, haben aber neben wirtschaftlichen Gesichtspunkten insbesondere die Erfordernisse des Klimaschutzes zu beachten. Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.
- Entstandene notwendige Kosten für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet.
- Für Fahrten mit einem privaten Kraftfahrzeug wird in der Regel eine Wegstreckenentschädigung von 35 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke berechnet. Für Fahrten mit einem Fahrrad, E-Bike oder Pedelec wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 25 Cent berechnet.
- Wurde aus triftigem Grund ein Mietwagen, ein Taxi oder ein Fahrzeug im Rahmen eines Carsharing-Modells benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. Liegt kein triftiger Grund vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels.
Der Verwendungsnachweis besteht nach Ziffer 6.2 der ANBest-P aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Dazu erhalten Sie im Projektzeitraum automatisch ein digitales Formular per E-Mail.
Im Sachbericht ist zu erläutern, ob die geplanten Ziele umgesetzt werden konnten. Dabei sind die Verwendung der Zuwendung, der Projektverlauf sowie Learnings etc. kurz darzustellen. Im zahlenmäßigen Nachweis sind – analog zum Kosten- und Finanzierungsplan im Antragsformular – die tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen (Ist-Werte, cent-genau) einzutragen. Erhebliche Abweichungen von mehr als 20 % bei einzelnen Positionen sind zu erläutern.
Das Einreichen von Belegen oder Vergleichsangeboten ist nicht notwendig. Der Zuwendungsempfänger ist aber verpflichtet, dem Ministerium bei Bedarf weitere Unterlagen vorzulegen. Daher sind diese auch nach Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises fünf Jahre aufzubewahren.
Nach Prüfung des Verwendungsnachweises erhalten Sie eine Nachricht.
Eine Vorlage für die „ausführliche Projektbeschreibung“ gibt es nicht. Ziel sollte sein, der Jury einen klaren, übersichtlichen Eindruck des geplanten Projekts und der Antragstellenden zu vermitteln. Folgende Punkte sind sinnvoll:
- Vorstellung des/r Antragstellenden (Ausgangssituation, Kontext, bei Bedarf mittelfristige Ziele)
- Vorstellung des beantragten Vorhabens (Idee/Konzept)
- geplante Umsetzung: Ablauf und Zeitplan
- falls der Zuschuss nur für ein Teilprojekt beantragt wird: Nennung von zusätzlichen relevanten Informationen zum Gesamtprojekt (z. B. weitere Tournee-Stationen, die nicht Teil des Antrags sind)
Auch wenn es im Rahmen der ausführlichen Projektbeschreibung die Möglichkeit gibt ins Detail zu gehen und das Vorhaben zu kontextualisieren, sollte der Aufwand verhältnismäßig bleiben.
Der Kosten- und Finanzierungplan (kurz: KFP) ist das Herzstück des Antrags. Er muss nachvollziehbar und plausibel sein. Er bezieht sich nur auf das beantragte Projektvorhaben und enthält alle Ausgaben- und Einnahmenpositionen mit Bezug zum Projekt. Falls eine Position in ein „falsches“ Feld eingetragen wurde, ist das nicht förderentscheidend.
Der KFP ist ein Plan. Das bedeutet, dass sich im Laufe der Projektumsetzung bei einzelnen Positionen Verschiebungen ergeben können. Wesentliche inhaltliche Änderungen sollten vorher per Mail abgestimmt werden, damit die Übereinstimmung mit dem Projektziel gemäß Bewilligung weiterhin gewährleistet ist und die Förderung nicht gefährdet wird. Am Ende des Projekts wird im Verwendungsnachweis der PLAN mit den IST-Stand abgeglichen. Abweichungen zwischen PLAN und IST müssen begründet werden, wenn sie mehr als 20 Prozent betragen.
Grundsätzlich ist der Projektzeitraum von geförderten Vorhaben in begründeten Fällen verschiebbar – jedoch nur innerhalb des Bewilligungszeitraums. Bitte nehmen Sie in jedem Fall vorher mit dem Ministerium Kontakt auf.
Der Kosten- und Finanzierungsplan muss zeigen, dass die aufgerufenen Projektkosten (unter Einberechnung des beantragten Zuschusses) zu 100 Prozent finanziert werden können. Ansonsten dürfen keine öffentlichen Mittel bewilligt werden. Um Antragstellenden hierbei eine Hilfestellung zu geben, zeigt das Formular an, wenn die Felder „Gesamtausgaben“ und „Gesamteinnahmen“ nicht denselben Betrag ausweisen. Zudem ist gemäß Richtlinie ein Eigenanteil an der Finanzierung von 20 Prozent obligatorisch – auch hier gibt es einen systemseitigen Hinweis, sollte die Bedingung nicht erfüllt sein.
Tipp zum praktischen Vorgehen: Geben Sie zuerst alle Kosten des Projektes ein. Tragen Sie im nächsten Schritt die kalkulierten Einnahmen, Drittmittel und den gewünschten Perspektive Pop 2.0-Zuschuss ein. Der Betrag, den Sie als Eigenmittel einbringen müssen, ergibt sich aus der Differenz der bisherigen Finanzierungsmittel zu den Gesamtausgaben. Wenn Sie die so berechneten Eigenmittel eingetragen haben, sind „Gesamtausgaben“ und „Gesamteinnahmen“ ausgeglichen.
Erscheint nun die Anzeige, dass der Eigenanteil weniger als 20 Prozent der Projektkosten beträgt, erhöhen Sie den Betrag bei den Eigenmitteln und verringern gleichzeitig den Perspektive Pop-Zuschuss. Alternativ können Sie auch die Kosten senken.
Es wird immer die Fördersumme bewilligt, die beantragt wurde. Dabei gilt die zuletzt eingereichte Version des Antrags. Es wird keine Änderung der Fördersumme durch die Jury oder das Ministerium vorgenommen. Daher ist eine realistische Kalkulation im Kosten- und Finanzierungsplan unerlässlich. Im Falle einer Bewilligung ist das Projekt auf dieser Basis umzusetzen. Sollten sich im Projektverlauf Änderungen ergeben, sind diese per Mail mit dem Ministerium abzustimmen. Zur Bedeutung des Kosten- und Finanzierungsplans siehe auch Punkt 13 bzw. zur Bedeutung des Projektzeitraums Punkt 3.
Standardmäßig und am einfachsten kann eine Vorsteuerabzugsberechtigung mit der Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) nachgewiesen werden. Diese kann bei Bedarf beim Bundeszentralamt für Steuern online beantragt werden. Alternativ kann dem Förderantrag eine so genannte Unternehmerbescheinigung beigefügt werden, die vom zuständigen Finanzamt auf Antrag ausgestellt wird.
Antragstellende, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, geben im Kosten- und Finanzierungsplan Netto-Beträge an, alle anderen Brutto-Beträge.
Digitale Infocalls
Digitale Infocalls bieten praxisnahe Hinweise für eine erfolgreiche Antragstellung sowie Learnings aus dem bisherigen Verfahren. Zudem können Fragen gestellt werden.
Eine Teilnahme ist kostenfrei und ohne Anmeldung möglich.
Aktuelle Termine:
- Infocall 1 am 28. Januar 2026 von 16 bis 17 Uhr
- Infocall 2 am 5. Februar 2026 von 11 bis 12 Uhr
- Infocall 3 am 17. Februar 2026 von 17 bis 18 Uhr
Die Einwahldaten werden einige Tage vorher auf dieser Seite veröffentlicht.
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