Mit der neuen Corona-Verordnung des Landes werden ab sofort an vielen Hochschulen in Baden-Württemberg wieder mehr Präsenzveranstaltungen möglich. Lassen es die Inzidenzwerte vor Ort zu, dürfen zum Beispiel bis zu 100 Studierende an Lehrveranstaltungen im Freien teilnehmen.
„Das sind echte Öffnungsperspektiven für die Hochschulen in Baden-Württemberg bereits im laufenden Sommersemester. Sie geben den Hochschulen vor allem schon für die nächste Prüfungsphase Planungssicherheit“, sagte Wissenschaftsministerin Theresia Bauer am Freitag (14. Mai) in Stuttgart. Sie versprach: „Wir werden weiter alles dafür tun, dass dann das nächste Semester eines wird, wie es sein soll: Mit Begegnung, Austausch und direktem Diskurs. So, wie Studium eben sein soll.“
Öffnungsstufe 1: Bei einem stabilen Inzidenzwert im jeweiligen Stadt- oder Landkreis von unter 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen.
- Zusätzlich zu den bisher schon zulässigen Präsenzveranstaltungen werden Außenveranstaltungen mit bis zu 100 Personen möglich.
- Die Hochschulen dürften Lernplätze öffnen. Es braucht eine Voranmeldung und eine flächenmäßige Begrenzung auf eine Person je 20 Quadratmeter.
- Auch die Bibliotheken sind in den Öffnungsstufen enthalten: Hier verdoppelt sich die Zahl der zulässigen Benutzerinnen und Benutzer auf eine Person je 20 Quadratmeter.
Öffnungsstufe 2: Zwei Wochen nach dem ersten Öffnungsschritt und bei einer weiter stabilen Inzidenzlage unter 100 mit sinkender Tendenz.
- Die Hochschulleitung darf Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 Personen genehmigen.
- Auch für Mensen und Cafeterien an Hochschulen ist eine sukzessive Öffnungsperspektive in den Öffnungsstufen 2 und 3 – analog zu den Betriebskantinen – vorgesehen.
Öffnungsstufe 3: Nochmals zwei Wochen später und bei weiter stabilen Inzidenzwerten unter 100 mit sinkender Tendenz gilt:
- Jetzt darf die Hochschulleitung Veranstaltungen, innen wie außen, mit bis zu 250 Personen genehmigen.
Generell ist für alle Öffnungsstufen vorgesehen, dass für den Zutritt zu allen Hochschulen und deren Veranstaltungen ein tagesaktueller negativer Test-, ein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden muss. Es besteht weiterhin die Pflicht zur Datenerhebung und zum Tragen einer medizinischen Maske. Abstands- und Hygieneregeln gelten weiter.
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