Das baden-württembergische Landeshochschulgesetz stellt sich aktuellen Herausforderungen
Mit dem zum 30. Dezember 2020 in Kraft getretenen Vierten Hochschulrechtsänderungsgesetz wurde das LHG in einer Reihe von Punkten geändert: So wird der Corona-Pandemie einerseits mit Regelungen zum Onlinestudienbetrieb und andererseits mit diversen Fristverlängerungen Rechnung getragen. Auf die Neuregelung des Umsatzsteuerrechts wird mit einigen Präzisierungen im LHG eingegangen. Zur Herstellung klarer Verantwortlichkeiten innerhalb der Rektorate werden Vorgaben gemacht. Völlig neu gefasst werden die Regelungen zu den nichtstaatlichen Hochschulen sowie zum Datenschutz. Das Gesetz enthält außerdem ein ausdrückliches Bekenntnis zu Tierschutz, Nachhaltigkeit und Klimaschutz.
Landeshochschulgesetz für Baden-Württemberg
Detaillierte Informationen zu den Änderungen
Um für Onlineprüfungen einen sicheren Rechtsrahmen zu bieten, wurden die §§ 32a und 32b LHG eingefügt. Dort werden aus Gründen des Datenschutzes gesetzliche Vorgaben für Onlineprüfungen mit Videoaufsicht gemacht. Diese tragen dem Datenschutz in umfassender Weise Rechnung, ermöglichen gleichzeitig aber auch ein Prüfungsangebot unter Pandemiebedingungen.
Mit Gesetz zur Änderung des Landeshochschulgesetzes und des Studierendenwerksgesetzes vom 24. Juni 2020 (GBl. S. 426, 427) wurde eine Regelung zur Verlängerung der für den BAföG-Bezug relevanten individuellen Regelstudienzeit für im Sommersemester 2020 eingeschriebene Studierende eingeführt. Damit verlängerte sich in der Folge die Förderungshöchstdauer für BAföG-geförderte Studierende. Mit der nun erfolgten Aufnahme des Wintersemesters 2020/21 in diese Regelung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Präsenzstudienbetrieb während des größten Teils des Wintersemesters ausgesetzt geblieben ist. Zudem wurden die semestergebundenen Prüfungsfristen um ein weiteres Semester verlängert, um eingeschränkten Vorbereitungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen.
Bis jetzt sind die Hochschulen des Landes aufgrund entsprechender Optionserklärungen nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art umsatzsteuerpflichtig. Mit dem Auslaufen der Übergangsfrist zum 1. Januar 2025 gilt diese weitreichende Befreiung nicht mehr. Dann werden auch hoheitliche Leistungen umsatzsteuerpflichtig sein, wenn sie gegen Entgelt in einem Bereich erbracht werden, der auch Wettbewerbern offensteht. Dies betrifft in besonderer Weise die Universitätsmedizin. Dort arbeiten die Medizinischen Fakultäten und die Universitätsklinika eng zusammen und erledigen Aufgaben partnerschaftlich, wobei die Leistungen beidseitig auch finanziell ausgeglichen werden. Den Einsatz der Professorinnen und Professoren der klinischen Medizin als Ärztliche Direktoren schreibt das Gesetz nun für beide Partner verbindlich vor. Damit stellt der Gesetzgeber ausdrücklich klar, dass bei diesen Positionen Dritte nicht zum Zuge kommen können.
Bei der Aufarbeitung diverser Vorgänge im Besoldungsbereich war festzustellen, dass die Verantwortlichkeiten in den Rektoraten klarer benannt und Beschlüsse besser dokumentiert werden müssen. Der Gesetzgeber macht den Rektoraten jetzt eine schriftliche Fixierung der Geschäftsverteilung und eine Protokollierung von Rektoratsbeschlüssen zur Vorgabe. Und für Besoldungsentscheidungen wird das Vier-Augen-Prinzip fest verankert.
Die Kriterien, unter denen über die staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen entschieden wird, müssen vom Gesetzgeber vorgegeben werden. Die bisherige Regelungstiefe entsprach nicht mehr dem Stand der Rechtsprechung. Der Gesetzgeber hat deshalb nachgesteuert und Kriterien und Verfahren im Einzelnen im Gesetz niedergelegt.
Bislang wurden in der Hochschuldatenschutzverordnung alle Datensätze minutiös aufgezählt, die erhoben werden können. Dies war sehr aufwändig und angesichts der Vielgestaltigkeit der Hochschullandschaft auf zentraler Ebene auch schlecht zu handhaben. Mit dem 4. HRÄG wurde die Regelung der Details nun den Hochschulen überlassen.
Tierschutz, Nachhaltigkeit und Klimaschutz werden als wichtige Aufgaben auch der Hochschulen im Gesetz ausdrücklich verankert und zur Chefaufgabe gemacht.